Dokument gemäß § 75a BörseG

Gemäß § 75a BörseG haben Emittenten ein „jährliches Dokument“ zu veröffentlichen. In diesem Dokument sind jene Informationen zu bündeln, die aufgrund gesellschafts- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate veröffentlicht wurden.

 

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