Lastschrift Inland

Abbucher oder Einzugsermächtigung?

Lastschriften bzw. Einzüge müssen elektronisch (z. B. über ELBA) beauftragt werden. Beim Einzug von  Forderungen unterscheiden wir zwischen zwei Verfahren:

  • Einzug von Forderungen mit Abbucher (klassische Lastschrift)
  • Einzug von Forderungen mit Einzugsermächtigung

Forderungeneinzug mit Abbucher:

  • Ab Vorliegen der Lastschrift hat die Bank des Zahlungspflichtigen zwei Tage Zeit, die Lastschrift an die Auftraggeberbank (BTV) zu retournieren

  • Der Abbuchungsauftrag ist dreiteilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger, Bank des Zahlungspflichtigen

  • Die Bezogenenbank muss vom Zahlungspflichtigen über den Einzug von Forderungen informiert werden und eingehende Lastschriften auf deren Rechtmäßigkeit prüfen

  • Im Abbuchungsverfahren gibt es für Verbraucher eine Einspruchsfrist von 56 Tagen, wenn

    a) mind. 4 Wochen vorher der Bezogene vom Einzugsdatum und Betrag NICHT informiert wurde

    b) der Betrag NICHT dem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Rahmenvertrag bzw. den Umständen des Einzelfalles entspricht

Forderungeneinzug mit Einzugsermächtigung:

  • Der Zahlungspflichtige hat 56 Tage Zeit, um eine vorgelegte Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen zurückbuchen zu lassen

  • Der Abbuchungsauftrag ist zweiteilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger

  • Die Bank des Zahlungspflichtigen hat keine Kenntnis über die bestehende Einzugsermächtigung und kann bzw. muss somit auch deren Rechtmäßigkeit nicht prüfen. Deshalb gibt es für den Zahlungspflichtigen die (gegenüber der Lastschrift) längere Einspruchsfrist von 56 Tagen

Ansprechpartner
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Fax
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