Lastschrift Inland
Forderungeneinzug mit Abbucher:
Ab Vorliegen der Lastschrift hat die Bank des Zahlungspflichtigen zwei Tage Zeit, die Lastschrift an die Auftraggeberbank (BTV) zu retournieren
Der Abbuchungsauftrag ist dreiteilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger, Bank des Zahlungspflichtigen
Die Bezogenenbank muss vom Zahlungspflichtigen über den Einzug von Forderungen informiert werden und eingehende Lastschriften auf deren Rechtmäßigkeit prüfen
Im Abbuchungsverfahren gibt es für Verbraucher eine Einspruchsfrist von 56 Tagen, wenn
a) mind. 4 Wochen vorher der Bezogene vom Einzugsdatum und Betrag NICHT informiert wurde
b) der Betrag NICHT dem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Rahmenvertrag bzw. den Umständen des Einzelfalles entspricht
Forderungeneinzug mit Einzugsermächtigung:
Der Zahlungspflichtige hat 56 Tage Zeit, um eine vorgelegte Einzugsermächtigung ohne Angabe von Gründen zurückbuchen zu lassen
Der Abbuchungsauftrag ist zweiteilig: Einreicher, Zahlungspflichtiger
Die Bank des Zahlungspflichtigen hat keine Kenntnis über die bestehende Einzugsermächtigung und kann bzw. muss somit auch deren Rechtmäßigkeit nicht prüfen. Deshalb gibt es für den Zahlungspflichtigen die (gegenüber der Lastschrift) längere Einspruchsfrist von 56 Tagen